Gold gibt klares Kaufsignal - S&P 500 vor Kehrtwende- 20.08.2022

Gold gibt klares Kaufsignal - S&P 500 vor Kehrtwende

Liebe Leser,

vorige Woche habe ich bereits über die deutlich verbesserte technische Lage des Goldpreises berichtet. Einige wichtige Indikatoren wie die Gold-Silber Ratio, die das Verhältnis des Goldpreises zum Silberpreis abbildet, oder die sehr geringen Short-Positionen der Hedger hatten schon Kaufsignale gegeben. Was zur Bestätigung noch fehlte, war das Signal eines speziellen Momentumindikators.

Dieses Signal wurde jetzt gegeben. Damit ist der neue Aufwärtstrend für Gold und den gesamten Edelmetallsektor bestätigt. Darauf basierend, erwarte ich in den kommenden Monaten sowohl bei Gold als auch bei den Minenaktien einen Anstieg auf neue Jahreshochs.

Aktienmärkte vor der nächsten Abwärtswelle

Im Gegensatz dazu rechne ich für die allgemeinen Aktienmärkte mit dem baldigen Beginn der nächsten Abwärtswelle. Denn der Weltleitindex S&P 500 hat mit seinem Anstieg auf rund 4.300 Punkte ein geradezu perfektes Niveau für das Ende seiner Bearmarketrally erreicht, während sich die mittelfristige Markttechnik kaum verbessert hat. Diese Kombination spricht eindeutig dafür, dass der Kursanstieg der vergangenen Wochen wirklich nur eine Bearmarketrally darstellt, auf die eine neue Abwärtswelle folgen wird.

Wie Sie auf dem folgenden Chart sehen, befindet sich der S&P 500 jetzt in einer dreifachen Widerstandszone. Erstes verläuft hier die eingezeichnete Abwärtstrendlinie, zweitens die fallende 200-Tage-Durchschnittslinie und drittens die Untergrenze der Topformation, die sich von Juli 2021 bis Mai 2022 gebildet hatte. Klarer kann die Situation aus charttechnischer Sicht kaum werden.

Darüber hinaus geben die verlässlichsten makroökonomischen Frühindikatoren eindeutige Rezessionssignale. Und Rezessionen sind immer mit schweren Baissen an den Aktienmärkten einhergegangen. Darauf zu wetten, dass dieses Mal alles anders sein wird, ist also ein sehr gewagtes Unterfangen.

S&P 500, Momentum-Oszillator, 2020 bis 2022
Der S&P 500 hat einen geradezu perfekten Punkt für das Ende einer Bearmarketrally und den Beginn der nächsten Abwärtswelle erreicht.
Quelle: StockCharts.com

Gold hoch, Aktien runter

Dass es hier gleichzeitig Baissesignale für die allgemeinen Aktienmärkte und Kaufsignale für den Edelmetallsektor gibt, ist übrigens nicht ungewöhnlich. Die Finanzmarktgeschichte hält einige Beispiele für Sie parat, in denen es an der Börse kräftig abwärts ging, während Gold und Minenaktien deutlich stiegen.

Konstellationen wie die hier skizzierte treten nur selten auf. Sie bieten Ihnen ein exzellentes Chance-Risiko-Verhältnis, das Sie nicht ungenutzt verstreichen lassen sollten. Was genau wir jetzt empfehlen, damit Sie von dieser Situation profitieren können, lesen Sie in meinem Börsenbrief Krisensicher Investieren – jetzt 30 Tage kostenlos.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende,

Herzliche Grüße,

Ihr

P.S.: Unsere Krisensicher Investieren-Analysen signalisieren auch einen erneut steigenden Ölpreis. Unsere ausgewählten Ölaktien, die immer noch erstaunlich unpopulär sind, befinden sich auf dem Weg zu neuen Hochs.

Was machen eigentlich ... meine Steuergroschen?

Intransparenz bei der Förderung von Sportstätten

Wo sind sie denn nur hingekommen, meine Steuergroschen?
Autor: Gotthilf Steuerzahler

Liebe Leserinnen und Leser,

in einem Bundesland ließ sich nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien über Förderung von Sportstätten entschieden wurde.

In dem Bundesland gibt es eine Vielzahl von Sportstätten für den Freizeit-, Breiten- und Leistungssport. Kommunen und Sportvereine können die Investitionskosten für bedarfsgerechte Sportstätten in der Regel nicht allein finanzieren. Deshalb stellt das Bundesland Fördermittel auf der Grundlage einer Richtlinie bereit. Dem für Sport zuständigen Ministerium standen im Zeitraum 2014 bis 2018 rund 61 Millionen Euro zur Förderung des Sportstättenbaus zur Verfügung. Davon haben die Träger der Sportstätten knapp 49 Millionen Euro in Anspruch genommen.

Ein Sachverständiger hat den Bedarf und die Verwendung der Fördermittel für den Bau von Sportstätten in den Jahren 2014 bis 2018 untersucht. Für diesen Zeitraum hatten die Träger der Sportstätten 571 geplante Vorhaben zur Förderung angemeldet, davon 329 an Sportstätten in kommunaler Trägerschaft. Das Sportministerium traf daraus eine Auswahl von insgesamt 215 Vorhaben, die jährlich in einen Förderplan aufgenommen wurden. Die Förderpläne 2014 bis 2018 enthielten u.a. die Bezeichnung und die Priorität der Vorhaben und die zur Bewilligung vorgesehenen Landesmittel.

Die Entscheidungskriterien waren nicht dokumentiert

Der Sachverständige konnte anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien das Sportministerium die einzelnen Vorhaben für den Förderplan ausgewählt hatte. Es war nicht dokumentiert, inwieweit die Planungsgrundsätze des Sportfördergesetzes des betreffenden Bundeslandes oder die Übereinstimmung der Sportanlagen mit den Wettkampfbestimmungen sowie den DIN- und Europanormen in die Entscheidungen einbezogen worden waren. Insbesondere blieb offen, anhand welcher Kriterien das Sportministerium die für die einzelnen Vorhaben vorgesehenen Landesmittel festsetzt hatte.

Das Sportministerium beruft sich auf eine langjährige Verwaltungspraxis

Der Sachverständige hat empfohlen, Kriterien für die Auswahl der zum Zuge kommenden Sportstätten festzulegen. Das Sportministerium hat mitgeteilt, dass es auf die Prioritätenstufe als wesentliches Auswahlkriterium für den Förderplan abgestellt habe. Die Hausleitung entscheide über die jährlichen Förderpläne. Es gebe eine langjährige Verwaltungspraxis. Es habe sich vor vielen Jahren einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab gegeben und garantiere dessen Anwendung seither.

Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie müssen beachtet werden

Der Sachverständige hat an seiner Beanstandung festgehalten, dass das Sportministerium das Auswahlverfahren nicht nachvollziehbar durchgeführt habe. Die Aufstellung des Förderplans anhand der Prioritätenstufe als wesentliches Auswahlkriterium genüge den Anforderungen der Förderrichtlinie nicht, da die Richtlinie weitere konkrete Fördervoraussetzungen wie beispielsweise das Vorliegen eines sportfachlichen Bedarfs und die Übereinstimmung mit den Planungsgrundsätzen des Sportfördergesetzes, den Wettkampfbestimmungen sowie den DIN- und Europanormen benenne.

Gleichgelagerte Fälle müssen gleichbehandelt werden

Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Warum der Träger einer Sportstätte gefördert wird, muss nachvollziehbar begründet werden. Die Kriterien sind dabei so zu definieren, dass im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei gleichgelagerten Fällen einheitlich verfahren wird. Dies auch vor dem Hintergrund, das nicht einmal die Hälfte der zur Förderung angemeldeten Vorhaben tatsächlich gefördert werden können. Es fällt den Entscheidern jedoch offensichtlich schwer, sich bei der Auswahl der zu fördernden Sportstätten einengen zu lassen. Da weicht man, liebe Leserinnen und Leser, durchaus auch von der eigenen Förderrichtlinie ab, sagt mit wenig Verständnis für diese Praxis

Ihr

Gotthilf Steuerzahler