Themen- 22.07.2022
Wohlstandsvernichter EZB erhöht die Zinsen - auf 0%
Verbotene EZB-Staatsfinanzierung geht in die nächste Runde
Doch damit nicht genug. Die EZB hat auch auf dem Weg zu der ihr aus gutem Grund verbotenen Staatsfinanzierung den nächsten Schritt vollzogen und ihr neues „Transmission Protection Instrument (TPI)“ vorgestellt, das auf Deutsch kaum verständlicher „Instrument zur Absicherung der Transmission“ heißt. Aber was soll man schon erwarten, wenn sogar in Deutschland neue Staatsschulden in Höhe von 100 Mrd. € nicht nur von der Regierung, sondern auch von der Presse als „Sondervermögen“ bezeichnet werden.
Bisher hat die EZB bei ihren Käufen stets Staatsanleihen aller Euro-Länder gekauft und sich dabei an einem zuvor festgelegten Schlüssel orientiert, der sich an der Wirtschaftsleistung der einzelnen Länder und ihrem Bevölkerungsanteil der EU orientiert.
Damit sollte verhindert werden, dass einzelne Länder bevorzugt behandelt werden und ihre Staatsverschuldung überproportional von der EZB finanziert wird.
EZB will Italien und andere Bankrotteure finanzieren
Das soll sich jetzt ändern, weil sich in dem hochverschuldeten Italien eine Staatsschuldenkrise anbahnt. Mit dem „Instrument zur Absicherung der Transmission“ erteilt sich die EZB selbst die Erlaubnis, Staatsanleihen einzelner besonders hoch verschuldeter EU-Mitgliedsländer mit extra zu diesem Zweck neu geschöpftem Geld zu kaufen. Auf diese Weise will sie „ungerechtfertigten, ungeordneten Marktdynamiken entgegenzuwirken, die eine ernsthafte Bedrohung für die Transmission der Geldpolitik im Euroraum darstellen.“ Diese Anleihenkäufe „sind nicht von vornherein beschränkt.“
Ermutigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die bisherigen Anleihenkäufe der EZB als rechtens erklärt hat, obwohl es sich eindeutig um Staatsfinanzierung
handelt, bereitet die EZB den nächsten eklatanten Rechtsbruch vor. Damit sind die Warnungen und schlimmsten Befürchtungen der langjährigen Warner und Euro-Kritiker endgültig wahr geworden. Ein schwarzer Tag für Deutschland.
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Ihr
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Was machen eigentlich ... meine Steuergroschen?
Kaum Kontrollen der Finanzämter gegen Manipulationen an Kassensystemen
Liebe Leserinnen und Leser,
die Steuerverwaltung eines kleineren Bundeslandes ist jahrelang ihrer Kontrollpflicht zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen nicht nachgekommen. Unternehmen nutzen zur Aufzeichnung von Bargeldeinnahmen in der Regel elektronische Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion sowie offene Ladenkassen. Viele Jahre lang wurde von Finanzpolitik und Finanzverwaltung beklagt, dass in bargeldintensiven Betrieben durch Manipulationen an den Kassensystemen dem Fiskus Steuern in Milliardenhöhe entgingen. Spezielle Software zeichne Eingaben nicht auf oder lösche Daten und bestimmte Umsatzkategorien.
Im Jahr 2017 trat dann das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
in Kraft. Ab dem Jahr 2020 mussten elektronische Registrierkassen über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Ergänzend sah das Gesetz unangekündigte Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter ab dem Jahr 2018, verschärfte Sanktionen bei Manipulationen und eine verpflichtende Belegausgabe vor. Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen sollte durch die neuen Instrumente wirksam bekämpft werden. Eine Registrierkassenpflicht für alle Betriebe gibt es in Deutschland allerdings nach wie vor nicht, die offene Ladenkasse bleibt erlaubt.
Ein zweistufiges Prüfungsmodell wurde entwickelt
In einem ostdeutschen Bundesland hat ein Gutachter vor kurzem untersucht, in welchem Umfang die Finanzämter durch Kassen-Nachschauen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen prüfen. In dem Bundesland ist die Kassen-Nachschau als zweistufiges Prüfungsmodell ausgestaltet. Die erste Prüfungsstufe bilden die sogenannten „Basisprüfungen“. Sie werden flächendeckend von allen Finanzämtern durchgeführt. Dabei erfolgt lediglich eine grobe Überprüfung der Kassen, unter anderem wird gefragt, wie die Unveränderbarkeit der steuerlich relevanten Daten sichergestellt ist.
Vertiefte Prüfungen erfordern spezielle IT-Kenntnisse
Die zweite Prüfungsstufe bilden die sogenannten „Tiefenprüfungen“. Erst im Rahmen einer Tiefenprüfung erfolgt eine Analyse der registrierten Umsätze durch das Auslesen und Auswerten der Daten. Die Analyse kann Aufschluss über die sachliche Richtigkeit der Kassendaten und damit über die Beweiskraft der Buchführung geben. Diese Prüfung erfordert detailliertes Spezialwissen hinsichtlich der Prüfung der Vollständigkeit von Daten. Dementsprechend müssen die dafür eingesetzten Bediensteten über spezielle IT-Kenntnisse verfügen.
Ein Notebook für das ganze Bundesland
Bei seiner Untersuchung hat der Gutachter festgestellt, dass in dem Bundesland lediglich ein Notebook vorhanden war, das für Tiefenprüfungen eingesetzt wurde. Wegen bestehender Sicherheitsbedenken hatte das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes den Einsatz von nicht an das Netzwerk der Finanzämter angeschlossenen Notebooks auf das eine Notebook beschränkt. Nur mit Hilfe dieses Geräts konnten somit Tiefenprüfungen durchgeführt und Fremddaten (Daten von Steuerpflichtigen) ausgelesen und ausgewertet werden.
Eine zukunftsfähige Lösung soll im zweiten Quartal 2022 zum Einsatz kommen
Der Gutachter hat die Beschränkung von Tiefenprüfungen auf das von einem Finanzamt eingesetzte Notebook kritisiert. Er hat gefordert, alle Finanzämter des Bundeslandes in die Lage zu versetzen, Tiefenprüfungen durchzuführen und damit den Auftrag des Gesetzgebers zu erfüllen. Das Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes hat sich damit verteidigt, nur so habe man die automationstechnischen Systeme der Finanzverwaltung vor Schadsoftware schützen können. Inzwischen sei für die Kassen-Nachschau eine zukunftsfähige technische Lösung erarbeitet worden. Mit einem Einsatz bei allen Finanzämtern könne im zweiten Quartal 2022 gerechnet werden.
Man hätte sich an den Lösungen anderer Bundesländer orientieren können
Der Gutachter hat entgegnet, die Notwendigkeit, die Systeme der Finanzverwaltung vor Schadsoftware zu schützen, sei nicht neu und auch nicht auf das betreffende Bundesland beschränkt. Die Steuerverwaltungen anderer Länder seien in der Angelegenheit offensichtlich weiter. Da hat der Gutachter sicherlich Recht, die Finanzverwaltung des in Rede stehenden Bundeslandes hätte sich an den in anderen Bundesländern entwickelten Lösungen orientieren können. Durch ihre Säumigkeit hatten gewiefte Betriebsinhaber weitere vier Jahre Zeit, ihre Kassensysteme zu manipulieren, zum Schaden des Fiskus und der korrekt arbeitenden und steuerzahlenden Betriebe, sagt verärgert
Ihr
Gotthilf Steuerzahler