Themen- 06.06.2020
Vom Wettbüro zur Börse
Abstürzende Unternehmensgewinne
Getrieben von dieser neuen Spekulantenklasse haben sich die Aktienkurse trotz der realwirtschaftlichen Horrormeldungen, die den Beginn einer sehr schweren Rezession belegen, teilweise deutlich erholt. Im Moment ist es den Zentralbanken mit ihrer Geldflut und ihren Marktmanipulationen also gelungen, die Finanzmärkte von den realwirtschaftlichen Entwicklungen abzukoppeln und riesige Spekulationsblasen aufzupumpen. Sie haben die Börse jetzt im wahrsten Sinne des Wortes in ein Spielkasino verwandelt.
Die Kombination aus steigenden Kursen und einbrechenden Unternehmensgewinnen hat dazu geführt, dass die fundamentale Überbewertung der US-Börse neue Rekorde erreicht hat, also noch höher ist als im Februar dieses Jahres oder an den Höhepunkten der Jahre
2000 und 1929.
Extremwerte an den Optionsmärkten
Ein besonders spekulatives Segment stellen die Optionsmärkte dar. Die auf ihnen basierenden Indikatoren diverser Put-Call-Ratios haben in den vergangenen Tagen teilweise stärkere Warnsignale gegeben als am Februar-Hoch – und das, obwohl die Aktienkurse mehr oder weniger deutlich niedriger sind als damals. Diese Entwicklung deutet ebenso wie zahlreiche andere Kennzahlen der technischen Analyse darauf hin, dass die im März begonnene Aufwärtsbewegung an den Aktienmärkten nur eine Bearmarketrally ist, die sich jetzt in ihrer Endphase befindet.
Für Gold neues kurzfristiges Kursziel 2.000 Dollar
Ganz anders als an den allgemeinen Aktienmärkten stellt sich die Lage bei den Edelmetallen dar. Wie Sie auf dem folgenden Chart sehen, ist der Goldpreis im April dieses Jahres über die Widerstandszone bei rund 1.700 $ pro Unze ausgebrochen und auf ein Jahreshoch gestiegen. Seither konsolidiert er auf diesem Niveau.
Dabei hat sich ein bullishes Dreieck herauskristallisiert, das ich als Sprungbrett für den Ausbruch über die bei 1.800 $ verlaufende Widerstandszone interpretiere. Aus dieser Formation ergibt sich ein Kursziel von 2.000 $ bis 2.050 $ pro Unze.
Die Konsolidierung dauert inzwischen schon sechs Wochen und hat zu einem deutlichen Rückgang der Sentimentindikatoren geführt. Für den in den USA gehandelten und mit Abstand größten Gold-ETF befinden sich die Sentimentindikatoren jetzt auf einem Niveau, das eine Kaufgelegenheit signalisiert. Diese Feststellung gilt auch für den größten Goldminenaktien-ETF.
Lassen Sie sich die Chancen im Edelmetallsektor nicht entgehen
Unsere Gold- und Silberminen-Favoriten lassen hohe Kursgewinne erwarten. Gerade weil die allgemeinen US-Aktienmärkte extrem überbewertet sind, sollten Sie sich an den Edelmetallmärkten engagieren. Mit unserem Börsenbrief Krisensicher Investieren und unserem Goldminen-Depot unterstützen Roland Leuschel und ich Sie gerne dabei. Jetzt Krisensicher Investieren 30 Tage kostenlos testen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende,
Herzliche Grüße,
Ihr
P.S.: Kennen Sie schon das neue und hochaktuelle Buch von Roland Leuschel und mir? „Die Wohlstandsvernichter – Wie Sie trotz Nullzins, Geldentwertung und Staatspleiten Ihr Vermögen erhalten“.
Was machen eigentlich ... meine Steuergroschen?
Steuerliche Abzugsfähigkeit von ausländischen Geldbußen abschaffen?
Liebe Leserinnen und Leser,
betrieblich veranlasste Aufwendungen mindern als Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Einkommen-, die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Sie sind nach geltendem Recht aber nicht abziehbar, wenn es sich dabei um Geldstrafen oder Geldbußen handelt (Abzugsverbot). Dem Abzugsverbot unterliegen allerdings nur Geldbußen, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder von Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden.
Geldbußen, die Behörden anderer Staaten (Drittstaaten) verhängen, können hingegen steuermindernd geltend gemacht werden. Derartige Geldbußen gegen Unternehmen sind beispielsweise in Kartellverfahren häufig und können eine beträchtliche Höhe
erreichen. Im Unterschied dazu gilt für Geldstrafen ein generelles Abzugsverbot, unabhängig davon, welches Land die Strafen festgesetzt hat.
In früheren Zeiten wurden alle ausländischen Geldbußen, also auch die Geldbußen von EU-Mitgliedstaaten, vom deutschen Fiskus als Betriebsausgaben anerkannt. Der Bundesrechnungshof hielt es im Jahr 2012 für geboten, das Abzugsverbot auf Geldbußen sowohl von EU-Mitgliedstaaten als auch von Drittstaaten auszudehnen, und regte eine entsprechende Änderung des Einkommensteuergesetzes an. Das Bundesfinanzministerium sagte seinerzeit zu, den Vorschlag des Rechnungshofs in einem geeigneten Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen. Diese Zusagen setzte das Finanzministerium allerdings nur für Geldbußen von EU-Mitgliedstaaten um, nicht aber für Geldbußen von Drittstaaten.
Der Rechnungshof hat die Thematik an den Gesetzgeber herangetragen
In seinem jüngsten Jahresbericht, welcher dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung vorliegt, greift der Bundesrechnungshof das Thema Ausweitung des Abzugsverbots erneut auf. Er argumentiert, dass geldbewehrte Sanktionen grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden sollten. Es sei nicht sachgerecht, dass Geldbußen von Drittstaaten steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, während dies für nationale Geldbußen und solche von Organen und Mitgliedstaaten der EU verboten sei.
Der Rechnungshof sieht die Abschreckungswirkung von Bußgeldern beeinträchtigt
Weiterhin führt der Bundesrechnungshof aus, die Möglichkeit, Geldbußen von Drittstaaten steuerlich zu berücksichtigen, mindere die Steuereinnahmen. Die Allgemeinheit würde damit an der Geldbuße finanziell beteiligt. Die Abzugsfähigkeit beschädige zudem die Abschreckungswirkung der Geldbußen. Nicht zuletzt könne die steuerliche Ungleichbehandlung auch den Wettbewerb beeinträchtigen. Der Rechnungshof hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Gesetzgeber ein Abzugsverbot für alle Bußgelder vorzuschlagen.
Bußgelder von Drittstaaten entsprechen nicht immer rechtsstaatlichen Grundsätzen
Das Bundesfinanzministerium hat es abgelehnt, das Abzugsverbot auf Geldbußen auszuweiten, welche von Drittstaaten festgesetzt werden. Das Abzugsverbot sei aus rechtsstaatlichen Gründen auf Sanktionen von Organen und Mitgliedstaaten der EU einzugrenzen. Denn eine Geldbuße solle nur dann vom Abzug ausgeschlossen werden, wenn deren Festsetzung ihrem Wesen nach der nationalen Rechtsordnung entspreche. Davon sei bei EU-Mitgliedstaaten auszugehen.
Der Rechnungshof plädiert für eine Gleichbehandlung von Geldstrafen und Geldbußen
Der Bundesrechnungshof hält es nicht für sachgerecht, das Abzugsverbot von der EU-Mitgliedschaft des sanktionierenden Staates abhängig zu machen. Er verweist auf Großbritannien, dessen Bußgelder derzeit nicht abzugsfähig seien, in Zukunft jedoch die Steuerlast minderten. Für Geldstrafen sei bereits geregelt, dass das Abzugsverbot nicht gilt, wenn die Festsetzung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Nach Ansicht des Rechnungshofs sollten die für die Beurteilung von Geldstrafen anzulegenden Maßstäbe auch auf Geldbußen angewendet werden.
Im Interesse der Wirtschaft sollte die steuerliche Abzugsfähigkeit beibehalten werden
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber sich der wirtschaftsfreundlichen Linie des Bundesfinanzministeriums anschließt und die Abzugsfähigkeit von ausländischen Bußgeldern weiterhin zulässt. Wenn man bedenkt, wie schnell und ohne Rücksicht auf rechtsstaatliche Grundsätze in manchen Ländern Sanktionen verhängt werden, sollte man den betroffenen deutschen Unternehmen das Instrument der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht aus der Hand schlagen.
Dass dies für Bußgelder aller Drittstaaten gilt, ist eine Pauschalierung, die hingenommen werden kann. Man wird sehen, wie der Deutsche Bundestag mit der Problematik umgehen wird. Allerdings sieht der Gesetzgeber hier eventuell eine Möglichkeit, liebe Leserinnen und Leser, in der derzeit so angespannten
Situation der Staatsfinanzen ohne großes Aufhebens eine Steuervergünstigung abzubauen und das Steueraufkommen zu erhöhen, sagt sorgenvoll
Ihr
Gotthilf Steuerzahler